Bewährungshilfe

Wenn ein Betroffener gegenwärtig vor dem Richter erscheint, ist in dessen Leben, in der Vergangenheit zumeist schon eine Menge passiert und schief gelaufen, wobei die Verurteilung und Bestrafung einen vorläufiger Höhepunkt darstellt.

An diesem Punkt setzt die Bewährungshilfe an, die vom Richter angeordnet und von der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe durchgeführt wird. Bewährungshilfe ist auf die Zukunft gerichtet und soll den Verurteilten dabei unterstützen, ohne neue strafbare Handlungen leben zu können und sich in die Gesellschaft integrieren zu können.

In der Betreuung geht es um grösstmögliche Eigenverantwortung. Der Betreute gibt hierbei selbst das Tempo und die neue Richtung vor, er steuert selbst seinen weiteren Weg und der Bewährungshelfer „radelt“ unterstützend mit. Der Bewährungshelfer konfrontiert den Klienten in Bezug auf Hindernisse und Wegverhältnisse, berät bezüglich Richtung und steigt nach Notwendigkeit manchmal kräftiger in die Pedale, manchmal gemächlicher.

Der Bewährungshelfer kümmert sich in der Folge gemeinsam mit dem „Probanden“ Schritt für Schritt, um seine Anpassung an die Realität unserer Gesellschaft, um eine Ordnung seiner inneren Welt und eine persönliche Weiterentwicklung.

Es gibt rechtlich drei Möglichkeiten für Bewährungshilfe:

  1. Im Rahmen der StPO §22f, den diversionellen Erledigungsformen kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht diversionelle Bewährungshilfe für ein bis zwei Jahre anordnen und hat die Möglichkeit, Pflichten aufzuerlegen.
  2.  Im Rahmen einer Verurteilung beim Gericht nach dem StGB §§50ff, kann der Richter an den Ausspruch einer teilbedingten oder bedingten Verurteilung mit Probezeit (=Bewährung) die Betreuung durch die Bewährungshilfe anordnen.
  3. Im Rahmen einer freiwilligen Betreuung kann der Geschäftsstellenleiter für Bewährungshilfe bei Indikation eine solche anordnen.
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